Das Reinheitsgebot

gegeben 1516, Herzog Wilhelm von Bayern

Wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden soll.

Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, daß forthin überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande wie in unseren Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi eine Maß oder ein Kopf Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig der selben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller bei Androhung unten aufgeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll.

Wo aber einer nicht Märzen- sondern anderes Bier brauen oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, daß forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gerste, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen.

Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtig weggenommen werden. Wo jedoch ein Gauwirt von einem Bier-Bräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeinsame Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemand erlaubt und unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben oder auszuschenken. Auch soll uns als Landesfürsten vorbehalten sein, für den Fall, daß aus Mangel und Verteuerung des Getreides starke Beschwernis entstünde, zum allgemeinen Nutzen Einschränkungen zu Verordnen, wie solches am Schluß über den Fürkauf ausführlich ausgedrückt und gesetzt ist.

23. April 1516

Herzog Wilhelm von Bayern