Das Reinheitsgebot
gegeben
1516, Herzog Wilhelm von Bayern
Wie
das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden
soll.
Wir
verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, daß forthin
überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande wie in unseren Städten und
Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi eine
Maß oder ein Kopf Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und
von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig der selben
Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller bei Androhung unten
aufgeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll.
Wo
aber einer nicht Märzen- sondern anderes Bier brauen oder sonstwie haben würde,
soll er es keineswegs höher als einen Pfennig die Maß ausschenken und
verkaufen. Ganz besonders wollen wir, daß forthin allenthalben in unseren
Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein
Gerste, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen.
Wer
diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von
seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß Bier, so oft es vorkommt,
unnachsichtig weggenommen werden. Wo jedoch ein Gauwirt von einem Bier-Bräu in
unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer Bier
kauft und wieder ausschenkt an das gemeinsame Bauernvolk, soll ihm allein und
sonst niemand erlaubt und unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen
Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben oder auszuschenken. Auch
soll uns als Landesfürsten vorbehalten sein, für den Fall, daß aus Mangel und
Verteuerung des Getreides starke Beschwernis entstünde, zum allgemeinen Nutzen
Einschränkungen zu Verordnen, wie solches am Schluß über den Fürkauf
ausführlich ausgedrückt und gesetzt ist.
23.
April 1516
Herzog
Wilhelm von Bayern